Glossar

Mit unserem Glossar geben wir nicht nur einen Überblick über zentrale Begriffe, sondern leisten zugleich einen Beitrag, um fehlende oder unklare Definitionen auszugestalten.

Unser Ziel: Mehr Verständlichkeit und Klarheit bei dem komplexen Thema Kreislaufwirtschaft!

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A-E

Im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Transformation zur „echten“ Kreislaufwirtschaft, in der Produkte so gestaltet sind, dass sie im Kreislauf geführt werden können, muss das Ziel sein, vom Abfallbegriff im herkömmlichen Sinne wegzukommen. Auf dem Weg dorthin ist die Abgrenzung von Begrifflichkeiten für die Planungssicherheit im Umgang mit sogenannten „Abfällen“ wichtig. Derzeit gelten im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG, § 3) „alle Stoffe oder Gegenstände [als Abfall], derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ und diese dürfen i.d.R. nur von Entsorgungsfachbetrieben abgenommen werden. Dabei müssen die entsprechenden gesetzlichen Auflagen, z.B. für Lagerung und Transport eingehalten werden. Für Hersteller, die ihre eigenen Produkte am End of Life freiwillig zurücknehmen wollen, um sie als Wertstoffe im Kreislauf zu führen, besteht gemäß § 17 KrWG (Überlassungspflichten) nicht die Verpflichtung, diese Abfälle einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen. Voraussetzung ist eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde sowie der Nachweis, dass durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Unterschieden wird außerdem zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur (stofflichen und energetischen) Verwertung , wobei die Abfallhierarchie zu beachten ist. Während Abfälle zur Beseitigung in den EU-Mitgliedsstaaten entsprechend dem Prinzip der Inlandsentsorgung zu behandeln sind (mit Ausnahmen), gelten Abfälle zur Verwertung als Wirtschaftsgut, das auch ins Ausland transportiert und dort verwertet werden darf (geregelt u.a. in EU-Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sowie im deutschen Abfallverbringungsgesetz). Derzeit wird die EU-Verordnung überarbeitet, mit dem Ziel, die Nutzung von Abfällen als Ressource in einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. Dieser Aspekt ist u.a. bei der Generierung relevanter Mengenströme zur effizienten Bewirtschaftung von Recyclinganlagen relevant. Neben der klaren Abgrenzung von Begriffen wie Abfall, (Wert-) Stoff, Produkt etc. sind auch die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft eine wichtige Voraussetzung für die ressourcenschonende und wirtschaftliche Behandlung von Stoffen und Produkten an ihrem Lebensende. Denn verbunden mit den unterschiedlichen Zuordnungen sind jeweils auch verschiedene Rechtsrahmen, beispielsweise gelten für Abfälle andere Regeln und Gesetze als für Produkte.

Fünfstufige Rangfolge, die bei der Behandlung von Abfällen zu beachten ist: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Trotz der klaren Rangfolge sind bei der Auswahl der geeigneten Maßnahme neben dem Schutz von Mensch und Umwelt auch technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Abfallhierarchie ist in der Abfallrahmenrichtlinie und im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert.

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat in seinem Umweltgutachten 2020 eine Erweiterung um zwei weitere Stufen vorgeschlagen: „Verringerung der Stoffströme“ und „Produkte kreislaufwirtschaftsfähig gestalten“.

Erklärtes Ziel der EU sind Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (End of Waste Criteria, EoW-Kriterien) für verschiedene Abfallströme, um Hindernisse für die Nutzung von Wertstoffen abzubauen, die dann frei auf dem offenen Markt gehandelt werden können. Zugleich sollen so Umweltschutz und wirtschaftlicher Nutzen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR) bzw. § 5 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten für das Ende der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Gegenständen grundsätzlich vier Voraussetzungen:

  1. Sie müssen ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben (eine Auflistung der Verwertungsverfahren findet sich in Anlage 2 zum KrWG).
  2. Für den gewonnenen Stoff oder Gegenstand muss es einen Verwendungszweck sowie einen Markt bzw. eine Nachfrage geben.
  3. Der Stoff oder Gegenstand muss technische und gesetzliche Anforderungen erfüllen.
  4. Es dürfen keine Risiken für Mensch und Umwelt davon ausgehen.

Zeitpunkt und Bedingungen, unter denen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, hängen vom jeweiligen Verwertungsprozess ab und müssen für verschiedene Produktgruppen mittels Rechtsverordnungen von der Bundesregierung bestimmt werden. Im Auftrag der Europäischen Kommission arbeiten das Joint Research Center (JRC, Brüssel) und das Institute for Prospective Technological Studies (IPTS, Sevilla) an der Entwicklung entsprechender End of Waste Criteria. Für Glas, Stahl- und Aluminiumschrott gelten solche Kriterien bereits, für Möbel und Textilien werden sie dringend benötigt. Wenn es eindeutige EoW-Kriterien für eine Abfallart gibt, kann der Abfallbesitzer selbst entscheiden, ob sich sein Abfall für die Weiterverarbeitung eignet und ob er ihn als Abfall oder als Produkt deklarieren möchte. Diese Wahlfreiheit eröffnet dringend benötigte neue Spielräume für den Umgang mit diesen Ressourcen. Festzuhalten ist aber auch, dass Stand heute (Anfang 2022) für recycelte Textilmaterialien keine relevante Nachfrage (pull demand) besteht, so dass eine der Grundvoraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft bislang nicht erfüllt wird.

Die neue Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR, (EU) 2018/851) ist als Teil des „EU-Legislativpaketes zur Kreislaufwirtschaft“ sowie des „Maßnahmenpakets zur Kreislaufwirtschaft“ 2018 in Kraft getreten. Sie bestimmt Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und verschärft Vorschriften zur Abfallvermeidung und -erzeugung. Außerdem enthält sie aktualisierte Recyclingziele für kommunale Abfälle: bis 2025 müssen mindestens 55 Prozent der kommunalen Abfälle recycelt werden. Dieses Ziel steigt bis 2030 auf 60 Prozent und bis 2035 auf 65 Prozent. Die Mitgliedsstaaten sind u.a. verpflichtet, bis zum 1. Januar 2025 die Getrenntsammlung von Textilien einzurichten, die von Haushalten erzeugt werden. Stand Anfang 2022 steht die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgaben auf nationaler Ebene noch aus! Die Richtlinie liefert weiterhin auch Beispiele für Anreizsysteme zur Anwendung der Abfallhierarchie, wie die Erhebung von Deponie- und Verbrennungsgebühren sowie Umlageverfahren. Von den Mitgliedsstaaten hätte sie bis zum 05.07.2020 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. In Deutschland trat am 29.10.2020 das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in Kraft, das im Kern die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) enthält. Das novellierte KrWG stellt die Blaupause dar, auf deren Grundlage die Bundesregierung dazu beauftragt und ermächtigt ist, mit Rechtsverordnungen die gesetzlichen Grundlagen in die Praxis umzusetzen und damit den Wandel von der linearen Wirtschaft in die echte Kreislaufwirtschaft voranzutreiben. Jedoch mangelt es an vielen Stellen immer noch an den nötigen Konkretisierungen und damit an Planungssicherheit für die beteiligten Akteure.

Basierend auf der Europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung klassifiziert das Abfallverzeichnis insgesamt 839 Abfallarten und gilt als europaweit gültige Nomenklatur für die Bezeichnung von Abfällen. Damit bildet es die Grundvoraussetzung einer einheitlichen Abfallgesetzgebung in der EU. Erfasst sind 434 nicht gefährliche und 405 gefährliche Abfallarten (letzteres im Sinne von § 48 KrWG, gekennzeichnet mit *). Aus der Klassifizierung als gefährlich gemäß § 48 KrWG resultieren besondere Anforderungen an die Entsorgung und Überwachung der Abfälle.

Entsprechend ihrer Herkunft werden Abfälle 20 verschiedenen Kapiteln mit Unterkapiteln – sogenannten Gruppen – zugeordnet.

Die Gruppen 1-12 umfassen Abfälle aus Produktions- und industriellen Prozessen, darunter listet Kapitel 04 „Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie“ auf, das Unterkapitel 04 02 erfasst die Abfälle aus der Textilindustrie und gliedert sich je nach Materialfraktionen in weitere Untergruppen auf.

Gruppe 15 bezieht sich auf Verpackungsabfälle, u.a. Verpackungen aus Papier, Kunststoff, Textilien, Verbundverpackungen.

Kapitel 20 „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“ enthält in der Unterkategorie 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen“ u.a. die Unterkapitel 20 01 10 „Bekleidung“, 20 01 11 „Textilien“, 20 01 39 „Kunststoffe“. In das Unterkapitel 20 03 fällt die Untergruppe 20 03 07 „Sperrmüll“.

Parallel oder ergänzend zu dieser Klassifizierung sind Abfälle entsprechend der Phase innerhalb der Wertschöpfungskette, in der sie anfallen, nach post-industrial, pre-consumer und post-consumer zu unterscheiden.

Neuauflage des ersten Aktionsplans von 2015 und zugleich Kernstück des European Green Deal. Ziel ist die Ausweitung der Kreislaufwirtschaft, um „bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und zugleich die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern.“ Neben dem politischen Rahmen werden u.a. prioritäre Produktwertschöpfungsketten – darunter Textilien – sowie bereichsübergreifende und globale Maßnahmen formuliert (zum Aktionsplan).

Wir sprechen von der „alten Welt“, wenn es um Produkte geht, die aktuell im Umlauf sind oder heute noch entwickelt werden. Sie sind i.d.R. weder kreislauffähig noch bieten sie echte Recyclingoptionen. Da der Rücklauf dieser Produkte die Gesellschaft noch einige Jahrzehnte beschäftigen wird, ist es dringend erforderlich, Recyclingverfahren in bestehenden Strukturen zu entwickeln. Dennoch dürfen diese Verfahrensentwicklungen nicht die Anreize im Keim ersticken, den Aufbruch in die „neue Welt“ zu wagen und stattdessen im Status Quo der linearen Produktion zu verharren. Ziel sollte es immer sein, eine (echte) Kreislaufwirtschaft zu etablieren!

Insbesondere das Circular Design muss in den Vordergrund gehoben werden, damit Probleme nicht weiterhin auf das Produktlebensende verlagert werden. Die deutschen Hersteller von Heimtextilien, Matratzen und innenliegendem Sicht- und Sonnenschutz nehmen sich dieser Aufgabe an und sind aktiv dabei, ihre Produkte zu überdenken oder ganz neu zu erfinden – Anreize, gegenseitige Unterstützung, klare Rahmenbedingungen und anwendungsorientierte Forschung müssen und werden dieses Engagement stärken.

Zunächst muss deutlich der Unterschied zwischen der Herkunft eines Rohstoffs und dessen Abbaubarkeit hervorgehoben werden: Biobasierte Kunststoffe sind solche, die zu einem wesentlichen Anteil oder vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden. Sie können – ebenso wie einige fossilbasierte Kunststoffe – biologisch abbaubar sein (vgl. Kompostierbarkeit) – dies muss aber nicht der Fall sein! In Abgrenzung dazu liegt beim Begriff der sogenannten Biopolymere (oder -kunststoffe) der Fokus gerade nicht auf ihrer Herkunft sondern der biologischen Abbaubarkeit. Somit werden auch alle erdölbasierten Kunststoffe eingeschlossen, die als biologisch abbaubar gelten.

Ein Stoff, ein Material oder eine Substanz ist biologisch abbaubar oder bioabbaubar, wenn sie durch Mikroorganismen wie Bakterien, Protozoen oder Pilze bzw. Enzyme abgebaut wird. Mikroorganismen nutzen die Substanz als Nahrung bzw. als Energiequelle. Als Abbauprodukte bleiben Kohlendioxid (CO2), Wasser und mineralische Salze sonstiger vorliegender Elemente (Mineralisierung) zurück.

Der Product Carbon Footprint (vgl. auch Fußabdruck) bezeichnet die Menge der Treibhausgase – ausgedrückt in CO2– Äquivalenten – entlang des gesamten Produktlebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung in einer definierten Anwendung und bezogen auf eine definierte Nutzeinheit.

Beschreibt die Prozess- und Produktentwicklung, um geschlossene Kreisläufe zu realisieren. Anders als beim Begriff Ökodesign steht hier die Schließung der Kreisläufe an zentraler Stelle.

Gesamtwirtschaftlicher Ansatz mit geschlossenen Stoffkreisläufen. Abfälle werden wieder zu Wertstoffen, die so lange wie möglich im Kreislauf geführt werden. In der EU wenden Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes im Schnitt ca. 40 % ihrer Ausgaben für Materialien auf, so dass geschlossene Kreisläufe die Rentabilität steigern und zugleich Schwankungen der Ressourcenpreise reduzieren können. Eine Circular Economy kann Lösungen für die steigende Nachfrage nach Rohstoffen und Ressourcenknappheit liefern. Sie verringert den Druck auf die Umwelt und steigert langfristig die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und das Wachstum von Unternehmen (vgl. (echte) Kreislaufwirtschaft).

Die CMU ist Teil des EU-Monitoringrahmens und damit der gängige und standardisierte Indikator zur Bemessung der Circular Economy in Europa. Sie setzt die Menge wiederverwendeten Materials ins Verhältnis zum gesamten Materialverbrauch eines Landes (Inlandsmaterialverbrauch / Domestic Material Consumption / DMC + Menge recycelter Abfall). Ermittelt wird dieser Anteil aus der Menge der in inländischen Verwertungsanlagen recycelten Abfälle (Inputbetrachtung!) abzüglich importierter Abfälle zur Verwertung und zuzüglich exportierter Abfälle zur Verwertung im Ausland. Während die sogenannte Recyclingquote lediglich ausdrückt, welcher Anteil aller Abfälle einem Recycling zugeführt wird, setzt die CMU dies zusätzlich in Relation zum Rohstoffverbrauch. Jedoch weisen beide Ansätze eine entscheidende Schwachstelle auf, da es sich um Input-orientierte Betrachtungsweisen handelt: Alle Abfälle, die einer Sortier- oder Recyclinganlage zugeführt werden, werden als recycelt erfasst, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich recycelt werden (können). Nicht recycelbare Fraktionen, Fehlwürfe etc. werden nicht herausgerechnet. Das Ergebnis sind stark überhöhte Quoten, weshalb die europäische Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR) in der Fassung von 2018 den Wechsel von der Input- zur Output-orientierten Betrachtungsweise enthält. Obwohl die AbfRR bis Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen war, fehlt es bis heute (Anfang 2022) an den nötigen Konkretisierungen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Als deutsches Pendant zur CMU hat ein Expertenrat des UBA den Begriff der Substitutionsquote geprägt.

„Von der Wiege zur Wiege“ – Gegenentwurf zur vorherrschenden linearen Wirtschaftsform „Cradle-to-Grave“ (Von der Wiege ins Grab) – Modell der Kreislaufwirtschaft ohne Abfälle. Sämtliche Produkte sind so gestaltet, dass sie nach der Nutzung als „Nährstoffe“ in den biologischen Kreislauf (Verbrauchsgüter) oder in den technischen Kreislauf (Gebrauchsgüter) zurück gelangen. Daraus hervorgegangen ist die C2C-Zertifizierung® durch das Products Innovation Institute. Bis heute gibt es nur wenige tatsächlich geschlossene Kreisläufe. Ein Schwerpunkt des Systems liegt derzeit noch auf der Vermeidung kritischer Stoffe, jedoch ist ein neuer Standard in Vorbereitung, der die fünf Kategorien Kreislauf, gesunde Materialwahl, Wasser, erneuerbare Energien und soziale Verantwortung einbeziehen wird (epeaswitzerland.com).

Umwandlung von Abfällen in Sekundärrohstoffe von geringerem Wert. Bei der Herstellung neuer Produkte können oft nur bestimmte Anteile solcher Rezyklate beigemischt werden, ohne die Produktqualität zu reduzieren. Technisch sprechen Umweltingenieure von sogenannten Kaskaden.

Erklärtes Ziel der EU sind Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (End of Waste Criteria, EoW-Kriterien) für verschiedene Abfallströme, um Hindernisse für die Nutzung von Wertstoffen abzubauen, die dann frei auf dem offenen Markt gehandelt werden können. Zugleich sollen Umweltschutz und wirtschaftlicher Nutzen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR) bzw. § 5 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten für das Ende der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Gegenständen grundsätzlich vier Voraussetzungen:

  1. Sie müssen ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben (eine Auflistung der Verwertungsverfahren findet sich in Anlage 2 zum KrWG).
  2. Für den gewonnenen Stoff oder Gegenstand muss es einen Verwendungszweck sowie einen Markt bzw. eine Nachfrage geben.
  3. Der Stoff oder Gegenstand muss technische und gesetzliche Anforderungen erfüllen.
  4. Es dürfen keine Risiken für Mensch und Umwelt davon ausgehen.

Zeitpunkt und Bedingungen, unter denen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, müssen für verschiedene Produktgruppen von der Bundesregierung mittels Rechtsverordnungen bestimmt werden. Im Auftrag der Europäischen Kommission arbeiten das Joint Research Center (JRC, Brüssel) und das Institute for Prospective Technological Studies (IPTS, Sevilla) an der Entwicklung entsprechender End of Waste Criteria. Für Glas, Stahl- und Aluminiumschrott gelten solche Kriterien bereits, für Möbel und Textilien werden sie dringend benötigt. Die Klärung, ab welchem Zeitpunkt bzw. ab welchem Punkt innerhalb der Wertschöpfungskette bestimmte Abfälle wieder zu Wertstoffen werden, ist deshalb so wichtig, weil sich diese Definitionen erwartungsgemäß auch auf die Kosten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung auswirken werden. Erst mit diesen Festlegungen kann der Abfallbesitzer selbst entscheiden, ob sich sein Abfall für die Weiterverarbeitung eignet, ob er ihn als Abfall oder als Produkt deklarieren möchte. Diese Wahlfreiheit eröffnet dringend benötigte neue Spielräume für den Umgang mit diesen Ressourcen. Festzuhalten ist aber auch, dass Stand heute (Anfang 2022) für recycelte Textilmaterialien keine relevante Nachfrage (pull demand) besteht, so dass eine der Grundvoraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft bislang nicht erfüllt wird.

Ende der Lebensdauer von Produkten, nach dem diese entsorgt und der Verwertung zugeführt werden.

Option für Abfälle, die nicht stofflich verwertet bzw. recycelt werden können. Durch Verbrennung wird Energie in Form von Wärme und/oder Strom gewonnen oder Ersatzbrennstoff aus den Abfällen hergestellt. In der fünfstufigen Abfallhierarchie ist das Recycling der energetischen Verwertung vorzuziehen. Nur wenn die energetische Verwertung beim Schutz von Mensch und Umwelt im Vergleich zu anderen Verwertungsoptionen besser abschneidet, können sich Ausnahmen ergeben.

Entsprechend dem Verursacherprinzip tragen Hersteller und Vertreiber die Verantwortung für Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg, also einschließlich der Bewirtschaftung nach dem Gebrauchsende. Deshalb sollten Hersteller die Kosten für Entsorgung, Sammlung und Rücknahme der Produkte am Produktlebensende (End of Life, kurz EoL) schon bei der Produktentwicklung und ihrer Kalkulation berücksichtigen, um möglichst kreislauffähig und wirtschaftlich zu produzieren. Die europäische Abfallrahmenrichtlinie (Art. 8 AbfRR) und das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz (§§ 23 ff. KrWG) umreißen die Rahmenbedingungen für eine erweiterte Herstellerverantwortung bzw. Produktverantwortung. Für die meisten Produktgruppen mangelt es in Deutschland jedoch bislang an den erforderlichen Rechtsverordnungen, um die Herstellerverantwortung zu konkretisieren. Ausnahmen sind Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und (Mineral-) Öle. Hier regeln entsprechende Gesetze und Verordnungen die Verantwortlichkeiten bei der Rücknahme und Entsorgung der Produkte. Verschiedene Nachbarländer, wie Frankreich, Niederlande und Belgien, verfügen bereits über EPR-Systeme auch für Möbel und/oder Textilien. Mit der Getrenntsammlungspflicht von Textilien ab 2025 werden auch in Deutschland Regelungen zur Rücknahmepflicht erwartet. Als Kompetenz-Zentrum Textil + Sonnenschutz ist es unser Anspruch, an der Ausgestaltung relevanter und praxistauglicher EPR-Systeme mitzuwirken und uns als Stakeholder auch in entsprechende politische Prozesse einzubringen. Insbesondere die Schaffung von Anreizsystemen spielt dabei nach unserer Überzeugung eine entscheidende Rolle.

Fahrplan zur Etablierung einer nachhaltigen EU-Wirtschaft vom 11.12.2019. Klima- und umweltpolitische Herausforderungen sollen Ressortübergreifend als Chancen genutzt werden, um die Transformation für alle gerecht und inklusiv zu gestalten. Ziel des Green Deals ist es, dass Europa bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt wird und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt. Kernstück des Green Deals ist der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft 2020. Am 14.07.2021 hat die Europäische Kommission ein Paket von Vorschlägen angenommen, um den Green Deal zu verwirklichen. Zu den Vorschlägen zählen u.a. die CO2-Bepreisung durch das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und die Energieeffizienzrichtlinie. Zudem ist im Juli 2021 das EU-Klimagesetz in Kraft getreten, mit dem das Klimaneutralitätsziel für 2050 gesetzlich verankert wird. Für Unternehmen und Bürger soll es die erforderliche Transparenz und Zuverlässigkeit für den kollektiven Wandel schaffen.

F-J

Untersuchte Einheit in der Durchführung einer Ökobilanz.

Bezogen auf die Ökobilanz ist der Fußabdruck als Zusammenfassung bzw. Darstellung der ermittelten negativen Umweltauswirkungen von Produkten zu verstehen. Basierend auf den in einer Ökobilanz verwendeten Umweltindikatoren spricht man z.B. auch vom Material-Fußabdruck, CO2-Fußabdruck (Carbon Footprint) etc. Mit dem Begriff des Fußabdrucks können nicht nur die negativen ökologischen Auswirkungen von Produkten, sondern auch von Individuen, Organisationen oder Ländern verdeutlicht werden.

Als Greenwashing wird der Versuch von Unternehmen und anderen Formen von Organisationen bezeichnet, durch Marketing- und PR-Maßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen, ohne allerdings entsprechend ausreichende Maßnahmen im Rahmen der Wertschöpfung zu implementieren. Bezog sich der Begriff ursprünglich auf eine suggerierte Umweltfreundlichkeit, findet er mittlerweile auch für suggerierte Unternehmensverantwortung Verwendung.

Innovativer Ansatz, der positive Nachhaltigkeitswirkungen von Produkten erfasst, mess- und vergleichbar macht und damit einen Gegenentwurf zum Fußabdruck darstellt. Erfasst werden ökologische, ökonomische und soziale Wirkungen. Der Handabdruck sollte ergänzend zum Fußabdruck betrachtet werden. So lassen sich Nachhaltigkeitswirkungen von Produkten ganzheitlicher bewerten. Auf der einen Seite schafft dies positive Anreize für die Entwicklung nachhaltiger Produkte und auf der anderen Seite entsteht ein wichtiges Kommunikationstool, um diese Produkte auch für Konsumenten transparent und vergleichbar zu machen. Entwickelt wurde das Konzept vom Centre for Sustainable Consumtion and Production (CSCP) im Rahmen des Programms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

K-O

Technische Bezeichnung des Downcyclings, bei dem Abfälle in Sekundärrohstoffe von geringerem Wert umgewandelt werden (Downcycling). Ziel der echten Kreislaufwirtschaft ist es, Produkte so zu gestalten, dass die Rohstoffe im Kreislauf erhalten bleiben. In den Fällen, in denen ein Schließen der Kreisläufe (noch) nicht möglich ist, bietet sich eine Kaskadennutzung an. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Wertschöpfung je Stufe gleich bleibt (Recycling) oder nur geringfügig sinkt (Downcycling). Beispiel für solch eine Kaskade ist die Wertschöpfungskette Baum – Baumaterial – Möbel – Papier – Altpapier. Beim Übergang vom Baumaterial zu Möbeln kann die Wertschöpfung sogar steigen, da eine Tonne Möbel einen höheren Wert hat als eine Tonne Balken/Bauholz. Eine stoffliche Verwertung ist der -> energetischen Verwertung stets vorzuziehen.

Oftmals ist dem Menschen die komplette Reichweite seines Handelns nicht bewusst. Insbesondere in einer globalisierten Welt mit einem hohen Grad an Arbeitsteilung sieht man oft die Auswirkungen des eigenen Handelns nicht. Das DPSIR-Modell zur beschreibt die Kausalketten und Regelkreise für die Interaktion zwischen Mensch und Umwelt. Es schafft bei Menschen und Unternehmen ein Bewusstsein dafür, dass jedes Handeln eine Wirkung hat – im Positiven wie im Negativen.

DPSIR steht für Driver – Pressure – State – Impact – Response:

  • anthropogene Aktivitäten (Drivers)
  • daraus resultierende Umwelteinwirkungen (Pressures)
  • sich einstellende Umweltzustände (States)
  • hervorgerufene Umweltauswirkungen (Impacts)
  • und durch diese Veränderungen in der Umwelt ausgelöste Reaktionen von Politik und Gesellschaft (Responses)

Behält man diese Kausalkette, insbesondere bei der Produktentwicklung (Circular Design) im Auge, so lassen sich negative Umweltauswirkungen vermeiden und bestenfalls sogar positive Wirkungen generieren.

Die Kompostierung ist ein Sonderfall des biologischen Abbaus, den sich der Mensch zur Verwertung von Abfällen zu Nutze macht. Ein Werkstoff, der als „kompostierbar“ deklariert wird, muss sich unter Bedingungen einer industriellen Kompostieranlage innerhalb von 6-12 Wochen vollständig abbauen (vgl. einschlägige Normen wie EN 13432, EN 14995, ASTM D6400).

In Deutschland wird der Begriff vielfach auf die Abfallwirtschaft reduziert und bezeichnet nur die umweltverträgliche Rückführung von Rohstoffen oder im besten Fall das Recycling von Produkten am End-of-Life (EoL). Die englische Circular Economy ist weiter gefasst. Wir sprechen daher von „echter Kreislaufwirtschaft“, wenn wir das geschlossene System von der Produktion bis zur Rückführung und Wiederverwendung der Rohstoffe meinen.

LCA ist das Kürzel für Life Cycle Assessment, zu Deutsch „Lebenszyklusanalyse“, s. Ökobilanz.

Gesellschaftliches Leitbild, bei dem jede Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne nachkommende Generationen zu gefährden. Dies wurde u.a. in den 17 Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen formuliert. Dabei sind soziale Verantwortung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Schutz natürlicher Ressourcen untrennbar miteinander verbunden. (Echte) Kreislaufwirtschaft ist also stets ein Teil der Nachhaltigkeitsstrategie. Andersherum sind nicht alle Maßnahmen zur Nachhaltigkeit auch identisch mit Schritten hin zu echter Kreislaufwirtschaft (z.B. bei den SDG menschenwürdige Arbeit, wirtschaftliches Wachstum, Bekämpfung von Armut).

Artikel 5 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR) sowie § 4 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) definieren Nebenprodukte als Stoffe oder Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren zusätzlich entstehen. Voraussetzungen, damit diese Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte und nicht als Abfall gelten, sind die Weiterverwendung ohne weitere, über normale industrielle Verfahren hinausgehende Verarbeitung und die Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses. Darüber hinaus dürfen von Nebenprodukten keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen und sie müssen alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Als Beispiel für ein Nebenprodukt sind Schäben zu nennen, also das holzige Innere des Pflanzenstängels bei der Gewinnung von Hanf- oder Flachsfasern. Schäben machen den Großteil der Pflanzenmasse aus. Es wäre ökonomisch sowie ökologisch unvernünftig, diesen Massenstrom als Abfall zu betrachten und daraus keine Wertschöpfung zu ziehen. Schäben finden u.a. Einsatz in der Produktion von leichten robusten Ziegeln (alternativ zum Einsatz von Beton) oder als Tiereinstreu. Das KrWG ermächtigt die Bundesregierung, in Rechtsverordnungen die Kriterien auszugestalten, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt einzustufen sind.

Eine Ökobilanz ist eine systematische Analyse und Bewertung der Umweltwirkungen von Produkten für deren gesamten Lebenszyklus (cradle-to-grave). Das in DIN EN ISO 14040/14044 beschriebene Verfahren wird auch als Lebenszyklusanalyse (englisch: Life Cycle Assessment (LCA)) bezeichnet. Es können nicht nur hergestellte Erzeugnisse, sondern auch Dienstleistungen analysiert werden.

Die wichtigsten Elemente einer Ökobilanz sind

  1. Zieldefinition
  2. Sachbilanz
  3. Wirkungsabschätzung
  4. Interpretation

Die ganzheitliche Analyse des kompletten Produktlebenszyklus stellt sicher, dass indirekte Umweltauswirkungen außerhalb der Unternehmen nicht unbemerkt bleiben. Es werden sowohl sämtliche relevanten Entnahmen aus der Umwelt als auch Emissionen in die Umwelt betrachtet. Es gibt eine Vielzahl von Variationen der LCA. Um die existierenden Standards der LCA zu vereinheitlichen, führt die Europäische Kommission die Methode des Product Environmental Footprint (PEF) ein. Dieser Ansatz ist jedoch weder ausgereift noch unumstritten. 

Entwicklung recyclingfähiger Produkte mit möglichst geringen Umweltbelastungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Nach Angaben der Effizienz-Agentur NRW entscheidet schon die Produktentwicklung über mind. 80 Prozent des Ressourceneinsatzes von Produkten.

Bekannt geworden ist der Begriff „Ökodesign“ in Deutschland durch die Ökodesign-Richtlinie. Ihr Ziel ist es, die Umweltwirkungen von energieverbrauchsrelevanten Produkten unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges zu mindern. Durch diese Prägung wird „Ökodesign“ oftmals nur im energieverbrauchsrelevanten Kontext gesehen. Wichtige Aspekte echter Kreislaufwirtschaft wie beispielsweise Ressourceneinsparung, Recyclingfähigkeit etc. werden in diesem Kontext jedoch nicht berücksichtigt. Das Verständnis des Kompetenz-Zentrums Textil + Sonnenschutz geht über diese Definition hinaus, deshalb wird im Sinne  der (echten) Kreislaufwirtschaft  das Konzept des Circular Design angestrebt.

P-T

Als post-production oder post-industrial waste werden Abfälle bezeichnet, die während oder nach dem Herstellungsprozess anfallen. Auch die Bezeichnung pre-consumer waste wird überwiegend synonym für diese Wertschöpfungsstufe verwendet. Alle drei Begriffe sind in Abgrenzung zu post-consumer Abfällen zu verstehen.
Die Europäische Kommission unterscheidet im Begleitbericht zu ihrem Vorschlag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie von Juli 2023 jedoch im Hinblick auf Textilabfälle explizit zwischen post-production (-industrial) und pre-consumer. Demnach beinhaltet post-industrial waste jene Abfallfraktionen, die bei der Textilproduktion entstehen (11% der gesamten Textilabfälle), während pre-consumer Abfälle im Einzelhandel anfallen (3%). Es handelt sich somit um Neuware, z.B. Produkte, die der Handel entsorgt, weil sie beschädigt, verschmutzt oder alt sind oder Verschnitte der Raumausstatter. Die EU-Kommission geht davon aus, dass postindustrielle und pre-consumer Abfälle leichter zu identifizieren und zu behandeln seien, da sie aus weniger Faserarten und Materialmischungen bestehen. Ob dies zutrifft, darf angezweifelt werden. Die Identifizierung und Behandlung dieser Abfallfraktionen dürften Stand 2023 in erster Linie deshalb erleichtert sein, weil sie schon heute ohne weiteres gesondert erfasst werden (können).

Im Gegensatz zum Abfall auf post-production und pre-consumer Ebene entsteht post-consumer Abfall mit der Entsorgung durch Haushalte oder Gewebebetriebe am Ende der Lebensdauer von Produkten. Diese werden in der Regel über den Hausmüll bzw. Getrenntsammlungs-Systeme entsorgt. Nach Erkenntnissen der EU-Kommission fallen 87% der gesamten Textilabfälle auf der post-consumer Stufe an. Das Gesamtaufkommen textiler Abfälle in der EU wurde vom Joint Research Center (JRC) im Auftrag der EU-Kommission im Jahr 2023 auf 12,6 Megatonnen für das Referenzjahr 2019 beziffert. Dies ist ein Grund, weshalb dieser spezielle Abfallstrom immer wieder im besonderen Fokus der Behörden steht.

Die Abgrenzung von Abfällen, Wertstoffen, Produkten, Nebenprodukten ist entscheidend, wenn es z.B. darum geht, Sekundärrohstoffe aus Produktionsresten, Abfällen, Nebenprodukten etc. zu gewinnen, weil sich je nach Zuordnung unterschiedliche Rechtsrahmen und damit Anforderungen an den Umgang mit einem Stoff oder Gegenstand ergeben. Wegen der strengen abfallrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Abfällen, ist es für Unternehmen, die aus einem Abfall oder Reststoff ein neues Produkt oder ein Nebenprodukt herstellen, wichtig, dass die betreffenden Stoffe oder Gegenstände rechtlich gesehen nicht mehr als Abfall gelten und sie somit keine Abfälle, sondern (Neben-) Produkte in Verkehr bringen. Mit der Einstufung eines Stoffes oder Gegenstandes als Produkt unterliegen Hersteller dann wiederum anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz, REACH, CLP-Verordnung etc.

Ansatz der Europäischen Kommission zur Messung der Ökobilanz von Produkten, die das Kompetenz-Zentrum Textil + Sonnenschutz jedoch insgesamt kritisch bewertet: Für die Berechnung wird der gesamte Lebenszyklus des Produktes betrachtet. Ein Pilotprojekt von 2013 bis 2018 hatte das Ziel, eine bessere Aussagekraft und Vergleichbarkeit als bei bisherigen Methoden (z.B. CO2-Fußabdruck) zu erreichen. Bis Ende 2021 sollte eine Übergangsphase laufen, um sogenannte Product Environmental Footprints Common Rules (PEFCR), also produktspezifische Regeln für die Bewertung verschiedener Produktklassen zu entwickeln, die dann den Maßstab für die jeweilige Branche setzen.

Das Umweltbundesamt (UBA) kam schon 2018 zu einem Fazit, an dessen Gültigkeit sich bis heute kaum etwas geändert hat: „[…] Wesentliche Herausforderungen, wie beispielsweise die Priorisierung von Wirkungskategorien, die Definition der funktionellen Einheit oder die Definition von Umweltleistungsklassen, (performance classes) werden jedoch nach gegenwärtigem Stand (Juni 2018) nicht weiter betrachtet. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Anwendbarkeit des PEFs/der PEFCRs – insbesondere zur externen Kommunikation (Vergleiche und vergleichende Aussagen) – müssen diese Herausforderungen adressiert werden […].“

Das ambitionierte Ziel, mit dem PEF verschiedene LCA-Methoden zusammenzufassen, wurde verfehlt und bestehende Herausforderungen, z.B. bei Datengrundlagen und Systemgrenzen, wurden nicht gemeistert. Auch die Kriterienauswahl für die Wirkungsabschätzung vordefinierter textiler Produktklassen ist an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und erscheint willkürlich.

Das Kompetenz-Zentrum Textil + Sonnenschutz trägt die herangezogenen Referenzprodukte ebenfalls nicht mit, da sie nicht hinreichend aussagekräftig und auch nicht auf weitere Produkte übertragbar sind. Aufgrund der beschriebenen Mängel ist zu befürchten, dass mit PEF/PEFCR

  • dem Greenwashing Tür und Tor geöffnet wird,
  • echte Innovationen teilweise nicht sichtbar werden (Beispiel wassersparende Technologie für die Entwicklung einer Jeansjacke aus Hanffasern: Die Angabe von Wasserverbrauch ist für die Kategorie „Jacke“ nicht vorgesehen),
  • ein Bürokratiemonster geschaffen wird, das in der Umsetzung KMU belastet, statt die Umwelt zu entlasten.

Im Dialog mit seinen Netzwerkpartnern aus den Bereichen Forschung, Normung, Recycling plädiert das Kompetenz-Zentrum Textil + Sonnenschutz für eine Distanzierung zum PEF/PEFCR und vertritt diese Haltung auch im Austausch mit politischen Akteuren. Stattdessen plädiert es für die Verwendung der DIN-Normen DIN EN ISO 14040:2009-11 „Umweltmanagement – Ökobilanz – Grundsätze und Rahmenbedingungen“ sowie DIN EN ISO 14044:2006 + A1:2018 „Umweltmanagement – Ökobilanz – Anforderungen und Anleitungen“.

Einsparungen von Ressourcen oder Energie je funktioneller Einheit durch Steigerung der Effizienz oder Nutzung alternativer Materialien/Technologien werden durch Wirtschaftswachstum und erhöhten Konsum überkompensiert, so dass  insgesamt mehr Ressourcen oder Energie eingesetzt werden. Prominentes Beispiel: Die Einführung von LED-Leuchtmitteln, die ab 2012 in Deutschland die Beleuchtung unseres Alltags übernommen haben, war als Beitrag zur Energieeinsparung geplant. Tatsächlich ist aber zu beobachten, dass das „sparsame“ Licht einfach länger eingeschaltet bleibt und damit die Einsparungen sogar überkompensiert werden.

Die EU definiert Recycling als jedes Verwertungsverfahren, in dem aus Abfallmaterialien neue Produkte, Materialien oder Stoffe zurückgewonnen werden, unabhängig ob für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck. Werden Produktionsabfälle in der eigenen Anlage zurückgeführt, handelt es sich nicht um Recycling (oder den Einsatz von Recycling-Materialien), sondern um (die lt. Abfallhierarchie höherwertige) Wiederverwendung. Denn: Von Recycling-Material oder Sekundärrohstoff wird erst dann gesprochen, wenn dieser zuvor (beim Verlassen des Werkes oder in Verwendung in anderen Produkten) eine Abfalleigenschaft angenommen hat (Beispiel: PET-Flasche => Nutzung => Recycling zu PET-Faser). Im Recyclingbegriff eingeschlossen ist auch die Wiederaufbereitung organischer Materialien. Ausdrücklich nicht unter das Recycling fallen hingegen die Energierückgewinnung („Waste-to-Fuel“, „Waste-to-Energy“) oder die Verfüllung von Abfällen oder Reststoffen.

Kenngrößen zur Bemessung der Kreislaufwirtschaft sind eine Voraussetzung, um die Fortschritte der Transformation zu dokumentieren und transparent zu machen. Mit der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie hat die EU-Kommission 2018 die Vorgaben gemacht, dass die Berechnung von Recyclingquoten für Siedlungsabfälle künftig von einer Input- auf eine Outputbetrachtung umzustellen ist (EU AbfRR, Art. 11a, Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben). Damit dürfen zur Ermittlung der Recyclingquoten nur noch jene Anteile an Siedlungsabfällen in die Berechnung einfließen, die tatsächlich ein Recyclingverfahren durchlaufen, bei dem Abfallmaterialien zu hochwertigen neuen Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden. Dagegen müssen die Anteile des Abfalls aus der Recyclingquote herausgerechnet werden, die in diesem Verfahren aussortiert und nicht weiterverarbeitet werden. Das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, wenn Abfälle – nach der Sortierung – dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Obwohl die AbfRR bis Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen war, fehlt es bis heute (Anfang 2022) an der Umsetzung einer outputbasierten Betrachtungsweise. Die nach wie vor gängige inputbasierte Recyclingquote bildet lediglich die Menge an eingesammeltem Material ab, das als potenziell recyclingfähig gilt und nicht die Menge an tatsächlich recyceltem Material (Output) oder die Menge an tatsächlich wieder der Produktion zugeführten Sekundärrohstoffen (Substitution von Primärrohstoffen). Damit ist die Recyclingquote zur Dokumentation der Erfolge beim Umbau der Wirtschaft zur Circular Economy mangelhaft und führt dazu, dass die Menge der tatsächlich zurückgeführten Rohstoffe um ein Vielfaches zu hoch angesetzt wird. Aufschlussreich sind Recyclingquoten dennoch, weil sie Aufschluss über die Qualität bestehender Sammel- und Recyclingsysteme geben. Ein alternativer Ansatz zur Bemessung der Circular Economy könnte die Berechnung der Substitutionsquote sein.

Mit der zu erwartenden Aufwertung von Produkten und den darin enthaltenen Rohstoffen bzw. Wertstoffen wird es für produzierende Unternehmen in der Zukunft immer interessanter werden, für die von ihnen in Verkehr betrachten Stoffströme eine eigene Rückwärtslogistik zu etablieren. Damit sind logistische Strukturen gemeint, die am Ende der Nutzungsphase von Produkten ermöglichen, die enthaltenen Wertstoffe oder auch daraus gewonnene Rezyklate wieder der eigenen Produktion zuzuführen. Dies umfasst alle Logistikstufen der Entsorgung, Sammlung, Sortierung und Zuführung zum Recycling oder anderen Verwertungsmethoden. Die Etablierung von Rückwärtslogistiken ist eine unverzichtbare Voraussetzung für das Schließen von Kreisläufen.

Als Siedlungsabfall bezeichnet man Abfälle aus privaten Haushalten sowie hausmüllähnliche Abfälle aus Einrichtungen wie Arzt- und Rechtsanwaltspraxen, aber auch aus Gewerbe und Industrie. Weiterhin zählen auch Sperrmüll, Marktabfälle, Straßenkehricht, Bioabfälle sowie getrennt erfasste Wertstoffe wie Glas und Papier zum Siedlungsabfall.

Von den rund 50,3 Millionen Tonnen Siedlungsabfällen im Jahr 2018 waren ca. 88 Prozent haushaltstypische Siedlungsabfälle und wiederum 30 Prozent davon Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt wurden. Eine Studie des Umweltbundesamts zur Zusammensetzung des Restmülls privater Haushalte aus dem Jahr 2020 zeigte, dass das Restmüllaufkommen aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr von 239 kg im Jahr 1983 auf 128 kg im Jahr 2018 gesunken ist. Diese Analyse zeigte aber auch, dass immer noch ein hoher Anteil an Wertstoffen im Restmüll enthalten ist, die so einer stofflichen oder energetischen Nutzung entzogen werden. Dazu gehören u.a. auch hohe Anteile von Kunststoffen, Altpapier, Glas und Verbundstoffen, die eigentlich getrennt werden sollen. Das Gesamtaufkommen von Verpackungsabfällen im Jahr 2018 betrug 18,9 Millionen Tonnen, das sind knapp 38 Prozent der Siedlungsabfälle.

Die Zuständigkeit für den Hausmüll liegt in der Regel bei den Kommunen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, örE), die wiederum private Entsorger beauftragen dürfen. Private und örE haben für die umweltfreundliche Entsorgung bzw. möglichst für das Recycling der Abfälle zu sorgen. Im Jahr 2018 wurden nach Angaben des Bundesumweltministeriums rund 67 Prozent der Siedlungsabfälle recycelt (Input-Betrachtung!).

Bei der stofflichen Verwertung, die umgangssprachlich oft mit dem Recycling gleichgesetzt wird, kann man zwischen der rohstofflichen und der werkstofflichen Verwertung unterscheiden, also zwischen dem Einsatz von Abfall als Rohstoff (z.B. Stahl aus Stahlschrott oder Schmieröl aus Altöl) oder als Werkstoff (z.B. PET-Granulat aus PET-Flaschen für die Herstellung von PET-Fasern). In beiden Fällen werden Abfälle zur Herstellung neuer Produkte eingesetzt. Gemäß der Abfallhierarchie ist die stoffliche Verwertung der energetischen Verwertung stets vorzuziehen.

Im Jahr 2019 hat die Ressourcenkommission am Umweltbundesamt – ein Expertengremium, das 2013 gegründet wurde – ihre Publikation „Substitutionsquote: Ein realistischer Erfolgsmaßstab für die Kreislaufwirtschaft“ herausgebracht. Der darin vorgeschlagene Ansatz könnte eine Lösung für die Bemessung der Circular Economy und eine Alternative zur Ermittlung von Recyclingquote und/oder Circular Material Use Rate (CMU) darstellen. Denn im Gegensatz zu diesen Ansätzen berücksichtigt sie nur die tatsächlich zur Produktion neuer Güter eingesetzten Rezyklate im Verhältnis zu den eingesetzten Primärrohstoffen. Für eine breite Anwendung der Substitutionsquote fehlt es jedoch aktuell noch an der dringend benötigten soliden Datengrundlage. In der Studie wird auch auf das europäische Pendant der Substitutionsquote, die CMU, eingegangen.

U-Z

Im Gegensatz zum Downcycling kommt es zu einer Aufwertung von Abfällen bzw. Produkten am End of Life. Insofern entspricht das Upcycling der Idee des geschlossenen Kreislaufs, bei dem Stoffströme zur Herstellung neuwertiger Produkte genutzt werden.

Abfälle oder Abfallbestandteile, die in irgendeiner Form zur Verwertung geeignet sind, gelten als Wertstoffe und sollten idealerweise getrennt erfasst und ihrer Verwertung zugeführt werden. Ziel ist es, Wertstoffe im Kreislauf zu führen, z.B. durch Verarbeitung als Rezyklate in neuen Produkten. Vor diesem Hintergrund ist auch die Getrenntsammlungspflicht für Textilien ab 2025 zu sehen. In §10 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – „Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft“ – werden einheitliche Wertstofftonnen zur Sammlung bzw. die einheitliche Erfassung von Wertstoffen in vergleichbarer Qualität ausdrücklich im Zusammenhang mit den „Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen Sammeln und Einsammeln von Abfällen“ (KrWG, § 16, 2.) genannt.

Kurz: Alle Verfahren, bei denen Produkte oder Komponenten erneut für denselben Zweck verwendet werden.

Im Gegensatz zum Up- oder Downcycling werden gemäß EU-Definition unter dem Begriff Wiederverwendung alle Verfahren zusammengefasst, bei denen Produkte oder Komponenten nicht als Abfall behandelt, sondern erneut für denselben Zweck verwendet werden, für den sie konzipiert wurden. In der Abfallhierarchie steht die Wiederverwendung nach der Vermeidung an der zweiten Stelle und ist damit dem Recycling und allen weiteren Verfahren vorzuziehen. Unternehmen, die Produktionsreste verwerten, anstatt sie als Abfall zu verwerten, betreiben also kein Recycling, sondern die gemäß Abfallhierarchie höherwertige Wiederverwendung! Das ist zwar in der öffentlichen Kommunikation etwas schwieriger zu vermitteln als mit dem gängigen Recyclingbegriff zu arbeiten, kann sich aber lohnen, weil die Wiederverwendung dem Recycling vorzuziehen ist. In der Vergangenheit wurden Unternehmen bereits abgemahnt, weil sie den Begriff Recyclingmaterial fälschlicherweise für den Einsatz von Produktionsresten verwendet hatten. Die korrekte Wortwahl kann Unternehmen also zugleich vor dem Vorwurf des Greenwashings schützen.